Art. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
Art. 2 Zweck der Vereinigung
Art. 3 Mitgliedschaft
Art. 4 Organisation
Die Organe der Vereinigung sind
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 5 Generalversammlung
a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
b) Wohl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
c) Beschlussfassung über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben
Art. 6 Vorstand
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Seine Mitglieder sind
a) 1 Präsident und 1 Vizepräsident oder 2 gleichberechtigte Co-Präsidenten
b) der Sekretär
c) der Kassier
d) Beisitzer
Art. 7 Finanzielles
1) Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus
a) den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
b) den Subventionen VKES
c) den Verkaufsprovisionen.
2) Die jährlichen Beiträge der Aktivmitglieder werden an der Generalversammlung festgesetzt. Die Gönner sind an der Festsetzung ihrer jährlichen Beiträge frei; als Minimalbetrag gilt jedoch der jeweils festgesetzte Jahresbeitrag für Aktivmitglieder.
3) Die bis zum 30. September nicht bezahlten Beiträge werden ohne Mahnung per Post-Nachnahme erhoben.
4) Wer mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages 2 Jahre im Rückstand ist, oder die Zahlung desselben verweigert, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
5) Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
6) Die Vereinigung erhebt eine Provision von 10% auf dem Preis der durch ihre Vermittlung verkauften Werke.
Art. 8 Ausstellungen, Wettbewerbe
Die Vereinigung veranstaltet wiederkehrende Ausstellungen und Wettbewerbe. Deren Organisation fällt in den Aufgabenkreis des Vorstandes, der dazu weitere Mitglieder oder Freunde der Vereinigung beziehen kann.
Art. 9 Statutenänderungen und Auflösung
1. Anträge für eine Änderung der Statuten sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung zu unterbreiten. Diese Anträge sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen, und zu ihrer Annahme ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig.
2. Die Vereinigung kann durch die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung aufgelöst werden, sofern wenigstens die Hälfte der Aktivmitglieder daran teilnimmt und davon die Zweidirttelmehrheit die Auflösung beschliesst. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung.
Olten, 17. März 2004
Die Präsidentin: Ursula Orsolini
Diese Statuten wurden beschlossen an den Generalversammlungen 1999, 2000 und 2002 und ersetzen diejenigen von 1986.