Statuten von rail-art.ch

 

Art. 1   Name, Sitz und Zugehörigkeit

  1. Die Vereinigung heisst „rail-art.ch vereinigung kunstschaffender eisenbahner/Innen“.
  2. Der Sitz der Vereinigung befindet sich am jeweiligen Vorort.
  3. Durch ihre Zugehörigkeit zur „Vereinigung kulturpflegender Eisenbahner der Schweiz“ (VKES) ist die Vereinigung zugleich der „Fédération internationale des sociétes artistiques et intellectuelles des cheminots“ (FISAIC) angeschlossen.

 

Art. 2   Zweck der Vereinigung

  1. Die Vereinigung bezweckt, die künstlerisch tätigen Eisenbahner einander näher zu bringen und sie durch Zusammenkünfte, Ausstellungen und Wettbewerbe in ihrer künstlerischen Tätigkeit zu ermuntern und zu fördern.
  2. Die Vereinigung ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

Art. 3   Mitgliedschaft

  1. Die Vereinigung besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.
  2. Aktivmitglieder können alle aktiven und pensionierten Angestellten einer schweizerischen Bahn- und Schiffsverwaltung sowie deren Familienangehörige werden.
    Ausnahmsweise können in Grenzorten ausländische Angestellte einer benachbarten Bahn- oder Schiffsverwaltung als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
  3. Bedienstete die das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben, können ihre Mitgliedschaft behalten. Dabei darf die Zahl der Nichteisenbahner 10% aller Aktivmitglieder gemäss Ziffer 2 nicht übersteigen.
  4. Austritte müssen dem Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich bekanntgegeben werden. Sie werden erst nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen rechtsgültig.
  5. Mitglieder, die den Interessen der Vereinigung entgegenhandeln, werden durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen.

 

Art. 4 Organisation

            Die Organe der Vereinigung sind

a)      Die Generalversammlung

b)      Der Vorstand

c)      Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5   Generalversammlung

  1. Jährlich soll eine ordentliche Generalversammlung stattfinden, die durch den Vorstand einberufen wird. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder schriftlich die Durchführung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlang, durch den Vorstand.
  2. Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind

a)      Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

b)      Wohl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

c)      Beschlussfassung über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben

 

 

Art. 6   Vorstand

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Seine Mitglieder sind

a)      1 Präsident und 1 Vizepräsident oder 2 gleichberechtigte Co-Präsidenten

b)      der Sekretär

c)      der Kassier

d)      Beisitzer

 

Art. 7   Finanzielles

1)      Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus

a)      den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen

b)      den Subventionen VKES

c)      den Verkaufsprovisionen.

2)      Die jährlichen Beiträge der Aktivmitglieder werden an der Generalversammlung festgesetzt. Die Gönner sind an der Festsetzung ihrer jährlichen Beiträge frei; als Minimalbetrag gilt jedoch der jeweils festgesetzte Jahresbeitrag für Aktivmitglieder.

3)      Die bis zum 30. September nicht bezahlten Beiträge werden ohne Mahnung per Post-Nachnahme erhoben.

4)      Wer mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages 2 Jahre im Rückstand ist, oder die Zahlung desselben verweigert, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

5)      Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

6)      Die Vereinigung erhebt eine Provision von 10% auf dem Preis der durch ihre Vermittlung verkauften Werke.

 

Art. 8   Ausstellungen, Wettbewerbe

Die Vereinigung veranstaltet wiederkehrende Ausstellungen und Wettbewerbe. Deren Organisation fällt in den Aufgabenkreis des Vorstandes, der dazu weitere Mitglieder oder Freunde der Vereinigung beziehen kann.

 

Art. 9   Statutenänderungen und Auflösung

1.      Anträge für eine Änderung der Statuten sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung zu unterbreiten. Diese Anträge sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen, und zu ihrer Annahme ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig.

2.      Die Vereinigung kann durch die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung aufgelöst werden, sofern wenigstens die Hälfte der Aktivmitglieder daran teilnimmt und davon die Zweidirttelmehrheit die Auflösung beschliesst. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung.

 

Olten, 17. März 2004

 

Die Präsidentin: Ursula Orsolini

 

 

 

Diese Statuten wurden beschlossen an den Generalversammlungen 1999, 2000 und 2002 und ersetzen diejenigen von 1986.